HomeVertraulichkeits- und Nutzungsvereinbarung (NDA) – Betanutzung

Vertraulichkeits- und Nutzungsvereinbarung (NDA) – Betanutzung

Vertraulichkeits- und Nutzungsvereinbarung (NDA) – Beta-Testphase

Präambel

Der Anbieter entwickelt ein Learning Management System („LMS“), das sich in einer geschlossenen Betaphase befindet. Der Betatester erhält temporären Zugang zu diesem System ausschließlich zu Evaluierungszwecken. Er verpflichtet sich, alle im Rahmen der Betanutzung erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und die nachfolgenden Bestimmungen dieser Vereinbarung einzuhalten.

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

  1. Der Anbieter gewährt dem Betatester eine widerrufliche, nicht übertragbare Testlizenz, die ausschließlich zur Evaluierung des LMS dient. Eine kommerzielle Nutzung des LMS durch den Betatester ist ausgeschlossen.

  2. Ziel der Betaphase ist es, Funktionstests durchzuführen, etwaige Fehler zu identifizieren und Feedback einzuholen.

§ 2 Definition vertraulicher Informationen

„Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Informationen, gleich ob mündlich, schriftlich oder elektronisch übermittelt, die dem Betatester im Zusammenhang mit dem LMS zugänglich gemacht werden. Dazu zählen insbesondere:

  • Softwarefunktionalitäten und -design;

  • technische Umsetzungen (z. B. Codeausschnitte, Systemarchitektur);

  • Geschäftsmodelle, interne Dokumente und Roadmaps;

  • Testdaten und Testergebnisse.

§ 3 Verpflichtung zur Vertraulichkeit

  1. Der Betatester verpflichtet sich, sämtliche vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Rahmen des Betatests zu verwenden.

  2. Jegliche Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte, die Veröffentlichung solcher Informationen oder eine sonstige nicht vereinbarungsgemäße Nutzung ist untersagt.

  3. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt unbefristet, auch nach Beendigung der Betaphase.

§ 4 Geistige Eigentums- und Nutzungsrechte

  1. Sämtliche Rechte an der Software sowie an allen dazugehörigen Unterlagen verbleiben beim Anbieter.

  2. Dem Betatester werden keine über die vorstehend eingeräumte Testlizenz hinausgehenden Nutzungsrechte eingeräumt; die gewährte Lizenz ist jederzeit widerruflich.

§ 5 Verbot von Reverse Engineering

Dem Betatester ist es untersagt, das LMS oder Teile davon zu dekompilieren, disassemblieren, analysieren, kopieren oder in sonstiger Weise rückzuentwickeln. Er darf außerdem keine Dritten bei der Durchführung derartiger Handlungen unterstützen.

§ 6 Feedback und Verwertung

  1. Jegliches Feedback sowie sämtliche Vorschläge und Verbesserungsideen des Betatesters dürfen vom Anbieter uneingeschränkt, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, genutzt und verwertet werden.

  2. Dem Betatester erwachsen hieraus keinerlei Ansprüche auf Vergütung oder auf eine namentliche Nennung.

§ 7 Laufzeit und Beendigung

  1. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und endet entweder mit dem offiziellen Abschluss der Betaphase oder durch schriftliche Kündigung seitens einer der Parteien.

  2. Die Vertraulichkeitspflicht gemäß § 3 bleibt über die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus unbefristet bestehen.

§ 8 Vertragsstrafe

Verstößt der Betatester gegen eine Bestimmung dieser Vereinbarung, so hat er für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche des Anbieters bleibt hiervon unberührt.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

  2. Anwendbares Recht & Gerichtsstand: Es gilt deutsches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Stralsund.

  3. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall eine rechtlich wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.